Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge (jährlich) mit Wirkung zum 1.1.2015:
| Schüler bis 14 Jahre | 100,- € |
| aktive Jugendliche bis einschl. U19, Schüler, Studenten, Dienstpflichtleistende, Arbeitslose | 110,- € |
| passive Jugendliche, Schüler, Studenten, Dienstpflichtleistende, Arbeitslose, Rentner, Behinderte | 105,- € |
| Erwachsene | 120,- € |
| Familienbeitrag | 175,- € |
Mit Beschluss der JHV vom 15.7.2011 wurde für aktive Fußballer ein monatlicher "Leistungsbeitrag Aktivität" der sich aktuell wie folgt staffelt:
| Jahrgang |
ab Saison 2014/2015 |
| G-Jugend / U7 |
€ 3,- |
| F-Jugend / U9 |
€ 5,- |
| E-Jugend / U11 |
€ 7,- |
| D-Jugend / U13 |
€ 9,- |
| C-Jugend / U15 |
€ 11,- |
| B-Jugend / U17 |
€ 13,- |
| A-Jugend / U19 /Erwachsene | € 15,- |
Befreit vom "Leistungsbeitrag Aktivität" sind
- Kinder / Jugendliche aus Arbeitslosengeld II-Empfänger-Familien (Hartz IV)
- Kinder / Jugendliche, wenn Eltern aus finanziellen Härtefallgründen einen formlosen, schriftlichen Antrag mit Begründung an die Vorstandschaft stellen und diesem durch Vorstandsbeschluss entsprochen wird. Anträge werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Der Jahresbeitrag wird einmal jährlich (ca. Januar eines jeden Jahres für das beginnenden Kalenderjahr), der Leistungsbeitrag Aktivität wird pro Halbjahr erhoben (ca. September für das 1. Hj., ca. Januar für das 2. Hj.)
Für den erstmaligen Eintritt oder Wiedereintritt wird außerdem eineAufnahmegebühr in Höhe von € 15,- erhoben, bei Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag reduziert sicht diese Gebühr auf € 12,-
Befreit von der Aufnahmegebühr sind folgende Fälle:
- Aufstocken in eine Familienmitgliedschaft oder eine Zweitmitgliedschaft innerhalb der Familie
- Die Gebühr gilt nur pro Aufnahmeantrag – wenn also zwei oder mehrere Personen auf einmal zur Aufnahme beantragt werden, dann entsteht nur eine Aufnahmegebühr
- Bei Empfängerfamilien von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird auf eine Aufnahmegebühr verzichtet
Auszug aus der Satzung des WFV vom 01.06.1981
§ 6 Pflichten der Mitglieder: „ ... jeweils bis spätestens Ende März (ist) der zu zahlende Jahresbeitrag zu entrichten.“
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft: „ ... schriftliche Kündigung erforderlich – Kündigung mind. 3 Monate vor Jahresende.“
§ 21 Einsicht in Satzung: „ Die Satzung des WFV liegt zur Einsicht für jedes Mitglied in der Geschäftsstelle auf.“

